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Neu: Österreichisches Umweltzeichen

Das Österreichische Umweltzeichen...

... neue Richtlinien - keine große Herausforderung!

Mit 1. Jänner 2021 wurden die neuen Richtlinien des Umweltzeichens programmgemäß verabschiedet. Die Übergangsfrist ist standardmäßig 15 Monate. Nachdem sich das Ende der Frist anbahnt, geraten doch mehr Unternehmen unter "Druck" einen Nachweis über die Umsetzung zu erbringen. Die Anforderungen werden mitunter als "zu streng" oder "nicht praxisnah" tituliert.

Zu Diskussionen haben die neuen Richtlinien des Österreichischen Umweltzeichens geführt. Diskussion ja, Kritik??

Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

1. Ein Nachweis gem. § 82b GewO wird vorgelegt.
Der Nachweis ist eine Selbstüberprüfung, ob das Unternehmen noch im Zustand der ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigung ist. Veränderungen sind der Gewerbebehörden zu melden.
Kommentar:
Diese Anforderung ist nicht eine "Idee" des UWZ sondern einfach nur eine gesetzliche Anforderung. Das Erstellen dieser Selbstüberprüfung kann vom Unternehmer selber durchgeführt werden. Vorlagen (Prüfbericht, Informationen) stehen auf der Homepage www.sexl.at zur Verfügung.

2. Makulaturmengen im Bogenoffsetdruck
Die Makulaturmenge darf max. 20 % betragen - eine Überschreitung von bis zu
5 %-Punkten ist zulässig. Ab Überschreiten der höchst zulässigen Abfallmenge ist innerhalb von zwei Monaten ein Konzept für die Minderung vorgelegt werden.
Kommentar:
Je höher die Makulaturmenge, desto mehr Abfall wurde verursacht. Nicht nur, dass dies eine Vergeudung von Rohstoffen darstellt, ist es zuweilen auch betriebswirtschaftlich nicht abzubilden, wenn bis zu 35 % Papier in den Abfall gelangen. Bemerkt wird, dass die Überschreitung der vorgegebenen Menge sehr selten vorkommt. Interessant ist vielmehr, dass viele Unternehmer Veränderungen durchführen, um die Abfallquote zu vermindern! Klarer Punktsieg für das UWZ! Eine Anforderung im Digitaldruckbereich besteht nicht!

3. VOC - Bogenoffsetdruck
Es darf max. 4,5 kg VOC pro Tonne Papier in den Betrieb eingebracht werden!
Diese Anforderung stößt anfänglich auf Unverständnis - dies liegt aber eher darin, dass noch unbekannt ist, wie dieser Wert ermittelt wird! VOC = verflüchtigende Kohlenwasserstoffe = böse Chemikalien! Aber: Ohne VOC geht es nun mal auch nicht!
Kommentar:
Wie wird dieser Wert ermittelt? Ganz einfach: VOC: Das erfährt das Unternehmen von seinen Lieferanten! Die Lieferanten haben (Hut ab) die Auswertung auf Zuruf zur Hand! Papiermenge: Chapeau - ein E-Mail an die Papierlieferanten (Jahresmenge an bezogenem Papier) und der erforderliche Wert lässt sich berechnen! Von derzeit rd. 40 Unternehmen ist erst ein einziges (!) Unternehmen aufgefallen, das einen zu hohen Wert ausgewiesen hat. Das Unternehmen hat im Jahr 2021 rd. 7.000 ltr. Reiniger in den Betrieb eingekauft. Damals rund 7.000 Euro; 2022: rund 21.000 Euro! Konsequenz: Das Unternehmen hat bei zwei Druckmaschinen (3B-Format) die Reinigungsbürsten einer Revision unterzogen; das Waschprogramm wurde adaptiert! Voilá – schon in der ersten Woche ist aufgefallen, dass wesentlich weniger Reinigungsmittel benötigt wird!

Ein Sieg zugunsten der Brieftasche!

4. Schulungen
In diesem Bereich wurde eine praxisnahe Regelung herbeigeführt. Mussten bisher ALLE Mitarbeiter im Unternehmen geschult werden, so sind nach den neuen Richtlinien "nur" die relevanten Personen zu schulen.
Kommentar:
Das ist natürlich eine Vereinfachung und auch wesentlich praxisnäher als die bisherige Regelung. Zu überlegen ist natürlich, ob nicht nach wie vor ALLE Personen/Mitarbeiter im Unternehmen geschult werden. Es sind hinsichtlich der Arbeitssicherheit, Datensicherheit, Datenschutz usw. sowieso alle Personen im Unternehmen einmal im Jahr zu unterweisen.

5. Erstellen eines einfachen Arbeitsstoffverzeichnisses.
Fast ein Zungenbrecher – aber einfach zu lösen. Die Anforderung besteht darin, dass das Unternehmen ein Arbeitsstoffverzeichnis erstellt.
Kommentar:
Ein Verzeichnis der Arbeitsstoffe ist für das Unternehmen insofern interessant, weil dieses einen Überblick hinsichtlich der potenziellen Gefahren von Einsatzstoffen bietet. Ganz geschickt sind diejenigen dran, die sich mit diesem Verzeichnis an den Tisch mit dem Lieferanten setzen. Damit können Änderungen der Arbeitsstoffe, welche mit entsprechender Gefahrenkennzeichnung versehen sind, abgearbeitet werden. Doch, wie wird so ein Verzeichnis erstellt? Wer kann dabei helfen? Mehrere Möglichkeiten bieten sich an:

Möglichkeit A: einloggen bei der Website der AUVA. Auf dieser Website können Sie kostenlos ein Verzeichnis der Arbeitsstoffe erstellen. Der Haken an der Sache liegt darin, dass auf dieser Webseite leider großteils sehr veraltetes Datenmaterial zur Verfügung gestellt wird. Die Angelegenheit wird dadurch nicht aktuell, sondern unleidlich.
Möglichkeit B: Sie erstellen ein Verzeichnis zum Beispiel mit Excel. Vorzustellen, dass das immer wieder sehr zeitaufwändig sein wird. Bei einem mittelständischen Betrieb (zwei Bogenoffsetdruckmaschinen, eine Digitaldruckmaschine) ist mit einem Arbeitsaufwand von ca. zwei Tagen zu rechnen, unlustig.

Möglichkeit C – die Kuschelvariante: Ihre Prüfstelle verfügt über die entsprechende Software und kann sozusagen auf Knopfdruck dieses Verzeichnis erstellen. Also absolut aktuell, unaufwändig und beim Sachverständigenbüro Harald Sexl kostenlos!

6. Deinkbarkeit
Hinsichtlich der Deinkbarkeit wurde tatsächlich eine dezente Herausforderung gestellt. Schon bisher musste ein Nachweis erbracht werden, dass die Druckfarben deinkbar sind. Hinzugekommen ist, dass auch der Dispersionslack in der Kombination Dispersionslack-Druckfarbe-Papier deinkbar sind muss.
Kommentar:
Diese Anforderung trifft besondere die Lieferanten, die ausschließlich Dispersionslacke liefern. Die Praxis hat bisher gezeigt, dass Lieferanten, die Druckfarben und Dispersionslacke liefern hier klar im Vorteil sind und durch ein entsprechendes Engagement die Nachweise bereits vorgelegt werden können. wer hier rechtzeitig das Thema aufgegriffen hatte, kann mit gewinnbringenden Ergebnissen brillieren.

7. Druckluft
Ganz klar ist, dass Druckluft die teuerste Energie ist. Diesen Umstand wird bei den neuen Richtlinien Rechnung getragen. Die neuen Richtlinien sehen eine Leckageortung der Druckluftanlage vor. Was das genau bedeutet lässt sich wie folgt beschreiben: die Druckluftanlage wird nicht einfach "abgedrückt" und es wird beobachtet, wie hoch der Druckluftverlust ist. Sondern es werden die Endstücke, Verteiler, Druckluftregler usw. geprüft. Warum dieser Aufwand, wird sich der geneigte Leser fragen? Allein bei dem Versuch des "Abdrückens" lässt sich keine exakte Aussage treffen, wo schadhafte Stellen sind und welche Stellen erneuert werden sollen und auch schon gar nicht eine Aussage wie hoch die Energieersparnis sein wird.
Kommentar:
Die Druckluftanlage wird im laufenden Betrieb überprüft. Das bedeutet, dass die Aktivitäten im Drucksaal nicht eingeschränkt werden. Bei einer Leckageortung werden mittels eines Messgerätes die Anschlüsse/Verteiler die undicht sind, erhoben, protokolliert und anschließend ausgewertet. So lässt sich auch eingrenzen, ob es Stellen sind, die im Augenblick noch vernachlässigt werden können - wer möchte schon einen neuen Druckluftanschluss montieren, wenn der wertmäßige Verlust im Jahr fünf Euro beträgt? - oder ob die Stellen sehr hohen Druckverlust verursachen und unmittelbar gewartet werden sollten. Beispiel dazu: Im Jahr 2021 betrug in einem Unternehmen der wertmäßige Verlust 2500 Euro. im Mai 2022 beträgt der wertmäßige Verlust 8000 Euro. Wer jetzt sorgfältig die undichten Stellen serviciert spart nicht nur Strom, sondern verringert auch die Wartungskosten seiner Kompressoren – gratuliere, voll gespart!

P.S: Bei neuen Richtlinien wird eine Stakeholder-Befragung durchgeführt. Jeder ist eingeladen Kritik, Verbesserungs-, Änderungsvorschläge an den Lizenzgeber heranzutragen. Diese werden in Arbeitskreisen besprochen. Ansprechpartner ist Herr DI Josef Reschl/VKI - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.